Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferung, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder von uns in Bezug genommen werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Ansonsten verstehen sich alle Preise netto ab Werk und schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage nicht ein.
3. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung diese Kostenfaktoren (z.B. für Rohmaterial, Löhne und Energie) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen oder Materialien, Genehmigungen, Freigaben und/oder Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Bei Nichteinhaltung derartiger vom Käufer zu erfüllender Verpflichtungen oder Obliegenheiten werden vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine für uns unverbindlich.
3. Vereinbarte Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in unserem Werk; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß vor Ablauf der Nachfrist das herzustellende Produkt fertiggestellt und dem Käufer die Meldung der Versandbereitschaft zugegangen ist.
6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns zu vertreten haben, hat der Käufer, Anspruch auf Ersatz des ihm nachweisbar durch unseren Verzug entstandenen Schadens, jedoch nur bis zur Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben.
2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Auf Wunsch des Käufers wird in den Fällen der Abs. 1. und 2. der zu versendende oder zur Versendung anstehende Liefergegenstand in seinem Namen und auf seine Rechnung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Von uns versandfertig gemeldete Ware muß vom Käufer unverzüglich abgerufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Zusatzkosten, die aufgrund der Lagerung entstehen, etwa solche für einen erforderlich werdenden Neuanstrich, hat der Käufer zu tragen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus nachfolgendem § 6 entgegenzunehmen.
§ 6 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Nachbesserungen oder Nachbesserungsversuche eigenständig und ohne unser zuvor eingeholtes schriftliches Einverständnis vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Die Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß das Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, erlangen wir nach unserer Wahl, daß das schadhaft Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung and den Käufer geschickt wird, oder der Käufer das schadhafte Produkt bereithält und ein Mitarbeiter unseres Hauses zum Käufer entsandt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei wir dann berechtigt sind, die Bezahlung von Arbeitszeit und Reisekosten unseres Mitarbeiters vom Käufer zu verlangen.
5. Im Fall der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch uns verlängert sich die Gewährleistungsfrist lediglich um die Dauer der erfolgreich durchgeführten Nachbesserungsarbeiten.
6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt.
2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum oder Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum oder Miteigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nicht ander vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die vorgennanten Fristen, innerhalb deren die Rechnungsbeträge bei uns eingegangen sein müssen, verstehen sich ab Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag endgültig unserem Konto gutgeschrieben worden ist.
3. Von uns etwa bewilligte Nachlässe kommen in Wegfall, wenn uns der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 30. Tage nach Rechnungsdatum endgültig zur Verfügung steht.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angennomen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
7. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns und den mit uns verbundenen Unternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verrechnet werden.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Diese Haftungsregelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und in sonstiger Weise. Der Käufer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
3. Die Vorschriften des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes und des Streitgegenstandswertes nach unserer Wahl das Amtsgericht Siegen oder das Landgericht Siegen zuständig.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.